Satzung
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Satzung

Satzung der Forstbetriebsgemeinschaft (FBG) Waldbauverein Birkenfeld e.V.

§ 1 Rechtsverhältnisse, Name, Sitz, Wirkungsbereich, Geschäftsjahr

  1. Die FBG (§ 16 des Bundesgesetzes über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse vom 2. Mai 1975 – BGBl I 1975, 1037) ist ein eingetragener Verein gemäss § 21 in Verbindung mit §§ 55 ff BGB (Idealverein).
  1. Die FBG führt den Namen „Waldbauverein Birkenfeld e.V.“, sie hat ihren Sitz in Birkenfeld, Kreis Birkenfeld. Ihr räumlicher Bereich umfasst das Gebiet des Landkreises Birkenfeld und Teile angrenzender Kreise.
  1. Der Waldbauverein ist korporativ dem Waldbesitzerverband für Rheinland-Pfalz e.V. angeschlossen. Die korporative Mitgliedschaft steht einer Einzelmitgliedschaft nicht entgegen.
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Waldbauvereins

  1. Der Verein soll die forstlichen Interessen ihrer Mitglieder fördern.
  1. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Unterrichtung der Mitglieder über eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung durch Vorträge, Lehrwanderungen und andere geeignete Maßnahmen;
  1. Förderung der Aufforstung von Kahlflächen, Ödlandflächen und sonstigen unzureichend genutzten Flächen;
  1. Beratung und Unterstützung der Mitglieder bei Durchführung des Holzeinschlages, der Holzaufarbeitung, der Holzbringung und des Holzverkaufs;
  1. Beratung der Mitglieder hinsichtlich sonstiger forstbetrieblicher und wirtschaftlicher Fragen, sowie die Koordinierung forstlicher Maßnahmen;
  1. Vertretung der Interessen der angeschlossenen Waldbesitzer;
  1. Abwendung von dem Wald drohenden Gefahren und Schäden;
  1. Beratung und Unterstützung bei Bau und Unterhaltung von Wegen;
  1. Der Waldbauverein bezweckt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann
  1. jede natürliche oder juristische Person werden, die innerhalb des Vereinsgebietes Wald in Eigentum oder Besitz hat,
  1. Einzelpersonen und Körperschaften, auch wenn sie nicht Waldeigentümer sind, sofern sie die Bestrebungen des Vereins fördern und unterstützen wollen.

Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.

  1. Stirbt ein Mitglied, so treten die Erben an seine Stelle.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Kündigung:

Die Kündigung ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.

Die Kündigung ist fristlos zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

  1. durch Ausschluss:

Mitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn sie trotz schriftlicher Aufforderung die gegenüber dem Verein eingegangenen Pflichten nicht erfüllen. Vor der Beschlussfassung steht dem betroffenen Mitglied das Recht zu, sich zu der beabsichtigten Ausschließung zu äußern.

  1. durch Tod des Mitgliedes (siehe § 3 Abs. 2)

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht:

  1. an den Mitgliederversammlungen stimmberechtigt teilzunehmen und Anfragen zu stellen. Diese müssen 8 Tage vor der Versammlung bei der Geschäftsstelle vorliegen.

  1. Vorschläge für die gemeinsamen Maßnahmen vorzutragen;

  1. alle satzungsmäßigen Vorteile, die der Verein bietet, in Anspruch zu nehmen.

  1. Jedes Mitglied hat die Pflicht:

  1. den Zweck und die Aufgaben des Vereins zu fördern und alles zu unterlassen, was den Belangen des Zusammenschlusses zuwiderläuft;

  1. den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen des Vereinsvorstandes nachzukommen sowie die beschlossenen Beiträge fristgerecht zu entrichten;

  1. das Eigentum des Vereins schonend zu behandeln und es nur zu den vorgesehenen Zwecken zu benutzen.

§ 6 Verstöße gegen Mitgliederpflichten

Bei schuldhaften Verstößen gegen die vorgenannten Pflichten können Mitglieder durch den Vorstand verwarnt oder im Wiederholungsfalle mit Ausschluss aus dem Verein bestraft werden.

§ 7 Glieder des Vereins

  1. Innerhalb des Vereins können sich Waldbaugemeinschaften als örtliche Untergruppen bilden. Die Mitglieder einer Waldbaugemeinschaft wählen aus ihrer Mitte einen Vertrauensmann, der die Interessen der Mitglieder der Waldbaugemeinschaft innerhalb des Waldbauvereins wahrnimmt.

  1. Den Waldbaugemeinschaften können örtliche Aufgaben des Vereins übertragen werden.

§ 8 Finanzierung der Aufgaben

  1. Die Aufgaben des Waldbauvereins werden finanziert:

  1. durch Beiträge der Mitglieder,

  1. durch Gebühren für spezielle Dienstleistungen des Vereins.

  1. Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe der Beiträge und im Bedarfsfall die der Gebühren jährlich fest.

§ 9 Organe der Forstbetriebsgemeinschaft

Die Organe des Waldbauvereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,

  1. der Vorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen.

  1. Einladungen zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 14 Tage vor der Versammlung bekannt gegeben werden. Die Einladung erfolgt durch Bekanntgabe im offiziellen Mitteilungsblatt des Waldbesitzerverbandes für Rheinland-Pfalz „Der Waldbesitzer“.

  1. Der Vorstand ist zur Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt.

  1. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

  1. Die Art der Abstimmung bestimmt die Mitgliederversammlung.

  1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern nicht nach Gesetz oder Satzung eine qualifizierte Stimmenmehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  1. Beschlüsse zu einer Satzungsänderung, einer Änderung des Zwecks des Waldbauvereins, sowie der Auflösung des Vereins, bedürfen der Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer;

  1. Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderung des Zweckes des Waldbauvereins und über deren Auflösung;

  1. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder;

  1. Beschlussfassung über Art und Höhe der Beiträge und Gebühren;

  1. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsvoranschlages;

  1. Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;

  1. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern;

§ 12 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus 11 Mitgliedern und zwar
    – der 1. Vorsitzende
    – der 2. Vorsitzende, zugleich Geschäftsführer
    – der Kassenführer
    – und 8 Beisitzer.
    Die Beisitzer sollten nach Möglichkeit die Teile des Vereinsgebietes hinsichtlich Konzentration und Bedeutung des Privatwaldes repräsentieren.

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.

  1. Der Vorstand (Gesamtvorstand oder Vorstand nach § 26) leitet den Verein, verwaltet sein Vermögen und beruft die Mitgliederversammlung ein.

  1. Auf Beschluss des Gesamtvorstandes kann der Vorstand ermächtigt werden, Einzelpersonen Aufgaben aus der lfd. Geschäftsführung zu übertragen.

  1. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Der Gesamtvorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Scheidet ein Mitglied aus, so ist anlässlich der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl durchzuführen.

  1. Der Gesamtvorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

    Er ist beschlussfähig wenn ein Mitglied aus dem Vorstand lt. § 26 BGB und 4 weitere Mitglieder des Gesamtvorstandes anwesend sind.

  1. Der Gesamtvorstand kann die Vertrauensmänner der Waldbaugemeinschaften zu den Vorstandssitzungen einladen.

  1. Sitzungen des Gesamtvorstandes sind vom 1. Vorsitzenden in der Regel mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen.

  1. Der Gesamtvorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus; notwendige bare Auslagen und Fahrtkosten nach Reisekostengesetz werden ihm und beauftragten Personen erstattet.

§ 13 Aufgabe des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

  1. Der Vorsitzende, bei Verhinderung der zweite Vorsitzende, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB.

  1. Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die satzungsmäßigen Aufgaben erfüllt werden.

§ 14 Niederschriften

  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind von einem Protokollführer schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden der jeweiligen Sitzung und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

  1. Über jede Mitgliederversammlung ist von einem Protokollführer eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 15 Rechnungsprüfung

Die Jahresrechnung wird durch 2 von der Mitgliederversammlung bestellte Rechnungsprüfer geprüft. Die Ergebnisse der Prüfung sind schriftlich festzuhalten und von den Rechnungsprüfern zu unterzeichnen.

§ 16 Auflösung

  1. Die Mitgliederversammlung kann den Waldbauverein mit der in § 9 Abs. 7 dieser Satzung festgelegten Mehrheit auflösen.

  1. Über die Verwendung des Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung. Das Vereinsvermögen darf jedoch nur zu forstwirtschaftlichen Zwecken im Interesse der Mitglieder Verwendung finden.

§ 17 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt am 21. Mai 2003 in Kraft.

Zum gleichen Zeitpunkt wird die bisherige Satzung vom 07.04.1972 außer Kraft gesetzt.